Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Mit Ihrer Auftragserteilung akzeptieren Sie die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§1 - Geltungsbereich & Abwehrklausel
(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen der CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

§2 - Zustandekommen des Vertrages
Der Produktionsvertrag tritt durch schriftliche- oder durch mündliche Beauftragung in Kraft.

§3 - Leistungen
Kreative Dienstleistungen (Komposition, Arrangement), tontechnische Dienstleistungen sowie sonstige Studioleistungen werden unabhängig vom Endprodukt in Rechnung gestellt.

§4 - Nutzungsvereinbarung
Jede Audioproduktionen unterliegt spezifischen Nutzungsrechten. Diese werden projektbezogen in Rechnung gestellt. Das jeweilige Nutzungsrecht einer Audioproduktion geht aus der individuellen Rechnung hervor.

§5 - Werbeproduktion
Kompositionen, Jingles und sonstige Werbeproduktionen werden je nach Nutzung (regional/international) sowie nach Häufigkeit der Verwendung berechnet.
Im Einzelnen unterliegen die jeweiligen Bestandteile wie Musik, Sprache und Sounddesign spezifischen Nutzungsrechten.
Diese spezifischen Nutzungsrechte entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot.

§6 - GEMA
GEMA-Gebühren sind vom Kunden und nicht von CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer) zu entrichten.
Bei GEMA-pflichtigen Produktionen, die die Vervielfältigung von Bild und Tonträgern beinhalten, werden GEMA-Gebühren wie auch GEMA-Freistellungsaufträge separat in Rechnung gestellt.


§7 - Fälligkeit & Eigentumsvorbehalt
(1) Eine Bezahlung wird bei Übergabe der Audioproduktion fällig. Eine Übergabe geschieht entweder auf persönlichem Wege oder durch elektronische Übermittlung der Daten via Internet oder Datenträger.
(2) Eine Audioproduktion bleibt solange unser Eigentum, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Eine Nutzung oder anderweitige Verwertung vor Rechnungsbegleichung ist nicht erlaubt und wird nach dem Urheberrecht verfolgt.

§8 - Haftungsausschluss
(1)Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer), sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.
(2) Für Schäden die dem Kunden durch Wiederverkauf unserer Audioproduktionen entstehen wird nicht gehaftet.
(3) Ausfallzeiten, die durch Störungen der Studiogeräte entstehen, werden dem Kunden nicht berechnet, jedoch haften wir nicht für sonstige dadurch entstehende Schäden und Kosten. CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS haftet nicht für entstehende Kosten aufgrund von Verzögerung/Produktionsausfall durch höhere Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit, Tod und sonstige technische Defekte)
(4) Der Kunde haftet für Schäden, die nachweislich durch ihn entstanden sind. Für Instrumente, Garderobe sowie private Gegenstände des Kunden übernehmen wir keine Haftung.

§ 9 - BESONDERE BEDINGUNGEN / ERLÄUTERUNG
Für den Bereich Komposition, Arrangement, Konzeption, Recherche, Layout, Produktion und Bearbeitung von bestehenden Werken
A. ALLGEMEINES

  • 1. "Komposition" im Sinne dieser AGB sind sämtliche Werke von Cinematic Prime Music (Sebastian Werrmeyer), gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Layout, Partitur oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger oder anderen Verbreitungsmedien wie Sprachnachrichten oder in Messenger Diensten).



  • 2. Die Herstellung von Demonstrationsaufnahmen oder die Durchführung der Werkaufnahme sind eigenständige Leistungen des Komponisten. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an der Demos werden nicht übertragen.
  • 3. Alle vom Komponisten berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde oder §19 UStG Anwendung findet.
  • 5. Sofern nicht anders festgesetzt ist es CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer) erlaubt, eine Gesamtrechnung ohne dedizierte Aufschlüsselung der Nebenkosten zu stellen.
B. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
  • 1. Der Komponist überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Der Komponist bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten.
  • 2. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche dem Komponisten selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechte und Ansprüche, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die der Komponist, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben.
  • 3. Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.


  • 4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright- Vermerk im Vor-oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.). Eine Benennung mit a) „ CINEMATIC PRIME MUSIC“ und/oder bei physischen Releases über das Label - zusätzlich - mit „CINEMATIC PRIME RECORDS“ sowie dem jeweiligen Logo
  • Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer) nicht berechtigt, die vom Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Komponisten verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartner zur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.). Nach Veröffentlichung, stellt der Auftraggeber dem Komponisten unaufgefordert Belegstücke zur Verfügung (sofern es sich um ein physisches Produkt handelt). CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer) verpflichtet sich, alles vertraulich zu behandeln und eventuell bestehende Geschäftsgeheimnisse zu wahren und nur zum Zwecke des Abgleichs mit der GEMA oder einer anderen Urheberrechtsgesellschaft zu verwenden.
C. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG/ABBRUCH DER ARBEITEN
  • 1. Wird ein erteilter, aber noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht vom Komponisten zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Komponist - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Honorars berechnen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Komponisten ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus von dem Komponisten nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Komponisten das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Komponisten begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.



  • 2. Der Komponist ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt der Komponist nicht.
 
§10 - Rechtswahl & Gerichtsstand
(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer) und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und CINEMATIC PRIME MUSIC / CINEMATIC PRIME RECORDS (Sebastian Werrmeyer) ist Oberhausen.
§11 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt.
 
 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 8. April 2021 an.



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